Einleitung:
Eine veraltete oder falsch angepasste Widerrufsbelehrung ist vielen eBay Händlern schon “auf die Füße gefallen”. Resultat sind Abmahnungen und hohe Kosten. Auch 2011 haben wir – einmal wieder – wieder eine neue Widerrufsbelehrung.
Wir freuen uns sehr, zu diesem Anlass unseren Partner, die IT-Recht Kanzlei als Gastautor für unseren Blog gewinnen zu können. Rechtsanwalt Jan Lennart Müller und Fabian Karg (juristischer Mitarbeiter) und legt im Folgenden dar, was sich geändert hat, und welche Details eBay Händler besonders beachten sollten.
Die neue Widerrufsbelehrung im Jahre 2011
Seit dem 04. August 2011 ist – schon wieder einmal– eine neue Widerrufsbelehrung für Fernabsatzverträge in Kraft getreten. Hintergrund war eine Gesetzesänderung, welche die fernabsatzrechtlichen Vorschriften zum Widerrufs- bzw. Rückgaberecht geändert haben. Der Gesetzgeber sah sich zur Änderung der bestehenden Vorschriften gedrängt, da der EuGH im sog. „Messner“-Fall im Jahre 2009 geurteilt hatte, dass die bisherigen deutschen Regelungen zum Wertersatzanspruch des Unternehmers für Nutzungen und Verschlechterungen durch den Gebrauch einer im Fernabsatz gekauften Ware nicht europarechtskonform sind.
Was hat sich geändert?
Die bisherige Regelung zum Wertersatz nach ausgeübtem Widerruf, wonach der Verbraucher für die Nutzung der Sache per se Wertersatz leisten musste, wurde durch den EuGH (Urteil vom 3.9.2009, Rs. C-489/07) als zu weitgehend eingestuft. Der Gesetzgeber sah sich deshalb angesichts des Urteils gezwungen, die Regelungen zum Wertersatz zu überarbeiten. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu:
„Der Europäische Gerichtshof führt [...] aus, dass eine Pflicht zum Wertersatz für das bloße Prüfen und Ausprobieren der Ware mit dem Sinn und Zweck des Widerrufsrechts nicht vereinbar sei. Denn das Widerrufsrecht wolle den Nachteil eines Käufers im Fernabsatz ausgleichen, indem es ihm eine angemessene Bedenkzeit einräume, in der er die Ware prüfen und ausprobieren könne. Eine Ausübung dieses Rechts nur gegen Zahlung eines (Nutzungs-)Entgelts widerspreche daher der Wirksamkeit und Effektivität des Widerrufsrechts (Urteil, Rn. 20 und 24). Dies gelte gleichermaßen, wenn ein Wertersatzanspruch für die bloße Möglichkeit, die Ware zu nutzen, bestehen würde (Urteil, Rn. 23).“
Zukünftig muss der Verbraucher für bestellte Waren deshalb nur dann noch Wertersatz für Nutzungen und/ oder Verschlechterungen der Sache leisten, wenn er
(1) die Waren in einer über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgehenden Weise genutzt hat und
(2) er über diese Folge zuvor auch (in Textform) belehrt worden ist.
In der Gesetzesbegründung heißt es zu den Neuerungen:
„Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren müssen Verbraucher Wertersatz für gezogene Nutzungen nur leisten, soweit die Nutzung über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware hinausgeht. Soweit gezogene Nutzungen darauf zurückzuführen sind, dass Verbraucher die ihnen zugesandte Ware getestet und ausprobiert haben, ist ein Anspruch auf Wertersatz ausgeschlossen. Denn die Verbraucher haben in der Praxis keine Möglichkeit, die Ware vor Abschluss des Vertrags in Augenschein zu nehmen. Das Ausprobieren und Testen der gelieferten Ware dient daher dem Zweck der effektiven Wahrnehmung des ihnen von der Fernabsatzrichtlinie eingeräumten Widerrufsrechts. Die Beweislast dafür, dass eine Nutzung im Einzelfall über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware hinausgeht, trägt der Unternehmer. Für den dazu erforderlichen Nachweis kann dem Unternehmer im Einzelfall der von der Rechtsprechung entwickelte Beweis des ersten Anscheins (Prima-facie-Beweis) zu Gute kommen. Weist die Ware deutliche bzw. erhebliche Gebrauchsspuren auf, spricht die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass dies typische Folge einer intensiven Nutzung und nicht lediglich einer Prüfung ist.“
Die Beweislast für die Frage, ob eine Verschlechterung auf einen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist, der über eine Prüfung der Sache hinausgeht, trägt also der Unternehmer.
Was bedeutet das speziell für eBay-Händler?
Diese Änderungen bringen eine neue Muster-Widerrufsbelehrung mit sich, welche von allen (eBay- bzw. Online-) Händlern zwingend zu beachten ist. Bis einschließlich 04.11.2011 gilt eine Übergangsfrist, bis dahin kann noch die „alte“ Widerrufsbelehrung vom 11.06.2010 verwendet werden. Ab dem 05.11.2011 ist zwingend die neue Widerrufsbelehrung zu verwenden. Es ist festzuhalten, dass eBay-Händler und die übrigen Online-Händler gleichermaßen betroffen sind.
Nur die Diskussion betreffend der Beschluss-Entscheidung des LG Dortmund gibt nach wie vor Rätsel auf und sorgt für Verunsicherung in der eBay-Landschaft. Das LG Dortmund hatte nämlich entschieden, dass Händler auf eBay keine Widerrufsbelehrung mit einer 14-tägigen Widerrufsfrist verwenden können, wenn die Widerrufsbelehrung nicht unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform an den Käufer gesandt wird, dies könne nach dem LG Dortmund unter bestimmten Umständen bei Angeboten im Auktionsformat auf eBay der Fall sein. Diese Entscheidung betrifft auch die neue Widerrufsbelehrung ab dem 04.08.2011, da sich die betreffenden Vorschriften im BGB hierzu nicht geändert haben.
Für die Verwendung der 14-tägigen Widerrufsfrist ist nach § 355 Abs. 2 S. 1 und S. 2 BGB Voraussetzung, dass die Widerrufsbelehrung bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform dem Verbraucher mitgeteilt wird. Wird die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher nach diesem maßgeblichen Zeitpunkt mitgeteilt, beträgt die Widerrufsfrist einen Monat.
Von einer unverzüglichen Versendung der Widerrufsbelehrung im Sinne des § 355 Abs. 2 S. 2 BGB kann nur ausgegangen werden, wenn diese spätestens am Tag nach dem Vertragsschluss übersandt wird (BT-Drs. 16/11643, S. 70). Zwischen der Abgabe des Höchstgebots eines Bieters und dem Versand der Widerrufsbelehrung in Textform kann unter Umständen ein längerer Zeitraum als 24 Stunden liegen, so dass ein Versand der Widerrufsbelehrung in diesen Fällen nicht mehr als unverzüglich nach Vertragsschluss anzusehen wäre.
Folglich hätte in solch einem Fall nicht die 14-tägige, sondern nur die einmonatige Widerrufsfrist verwendet werden dürfen. Es ist bei Auktionsangeboten im vornherein nicht vorhersehbar, wann das Höchstgebot für einen Artikel abgegeben wird, somit ist auch nicht rechtssicher feststellbar, ob eine 14-tägig Widerrufsfrist verwendet werden kann.
Das LG Dortmund geht offensichtlich davon aus, dass der Vertragsschluss bei Angeboten auf eBay im Auktionsformat bereits mit dem Höchstgebot des Bieters zustande kommt, hierbei beruft sich das Gericht auf eine Textpassage einer etwas älteren Entscheidung des BGH (Urteil vom 03.11.2004, Az.: VIII ZR 375/03).
Es bleibt daher abzuwarten, ob sich auch andere Gerichte der Entscheidung des LG Dortmund anschließen werden, bis dahin kann eBay-Händlern auch bezüglich der neuen Widerrufsbelehrung nur geraten werden, bei Angeboten im Auktionsformat die einmonatige Widerrufsfrist zu verwenden.
Was ändert sich in Zukunft?
Nach den Plänen der EU soll die deutsche 40-Euro-Regelung, wonach dem Verbraucher bis zu einem Verkaufspreis von 40 Euro die Kosten einer Rücksendung nach Widerruf auferlegt werden können, gekippt werden. Zukünftig soll der Verbraucher sogar immer die Kosten der Rücksendung tragen müssen.
Über die IT-Recht Kanzlei und Bezugsmöglichkeiten für Mustertexte
Wir danken RA Jan Lennart Müller (Bild) und Fabian Karg (juristischer Mitarbieter) von der IT-Recht Kanzlei für die ausführliche Schilderung der Situation für eBay Händler.
Die IT-Recht Kanzlei wurde im Jahr 2004 von Rechtsanwältin Elisabeth Keller-Stoltenhoff gegründet. Die mittelständische Anwaltssozietät in München konzentriert sich auf hochspezialisierte Beratung in den Bereichen des IT-Vertrags- und Vergaberechts, des Rechts des E-Commerce, des Markenrechts sowie des Internet- und Domainrechts.
Partnerlink: http://www.it-recht-kanzlei.de
Tipp von Sell It Smart: Werden Sie Facebook-Fan der IT-Recht Kanzlei. Sie erhalten dann die Möglichkeit die Mustertexte für die neue Widerrufsbelehrung kostenlos herunter zu laden. Es gibt 4 Varianten. 14 Tage vs. 1 Monat. Sowie beide Varianten noch für den Fall, dass innerhalb von AGB keine Regelung zur Kostentragung bei der Rücksendung getroffen wurde.
Seit dem 04. August 2011 ist – schon wieder einmal– eine neue Widerrufsbelehrung für Fernabsatzverträge in Kraft getreten. Hintergrund war eine Gesetzesänderung, welche die fernabsatzrechtlichen Vorschriften zum Widerrufs- bzw. Rückgaberecht geändert haben. Der Gesetzgeber sah sich zur Änderung der bestehenden Vorschriften gedrängt, da der EuGH im sog. „Messner“-Fall im Jahre 2009 geurteilt hatte, dass die bisherigen deutschen Regelungen zum Wertersatzanspruch des Unternehmers für Nutzungen und Verschlechterungen durch den Gebrauch einer im Fernabsatz gekauften Ware nicht europarechtskonform sind.

